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BGH Beschluss v. - 5 StR 587/17

Prozesskostenhilfebewilligung im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Entscheidung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

Gesetze: § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 5 StR 587/17 Beschlussvorgehend Az: 2 Ss 77/17

Gründe

1Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. ). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. , BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).

3Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.    beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom hat diese beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0

Fundstelle(n):
LAAAG-96460