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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5050/16

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4 S. 1, UStG § 15 Abs. 4 S. 2, UStG § 15 Abs. 4 S. 3, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, MwStSystRL Art. 173 Abs. 1, MwStSystRL Art. 174

Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Organkreises bezüglich Eingangsleistungen bei der Organgesellschaft im Falle einer umsatzsteuerrechtlicher Organschaft, steuerfreien Umsätzen des Organträgers und Nutzung von Räumlichkeiten bzw. Gerätschaften der Organgesellschaft durch den Organträger und durch andere Unternehmer

Leitsatz

1. Erbringt bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Organträger steuerfreie Umsätze (hier: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Umsätze eines Arztes mit einer radiologischen Praxis) und werden von der Organgesellschaft deren Räumlichkeiten mit Gerätschaften (im Streitfall: Praxisräume mit Kernspintomographieanlagen sowie radiologischen Geräten) teilweise umsatzsteuerpflichtig anderen Unternehmern (hier: andere Ärzte) und teilweise dem Organträger zur Nutzung überlassen, ist für die Aufteilung des Vorsteuerabzugs der Eingangsleistungen der Organgesellschaft auf die Umsätze des gesamten Organkreises abzustellen, also auf diejenigen Umsätze, die bei dem Organträger einerseits aus seiner steuerfreien Tätigkeit und andererseits aus den ihm zuzurechnenden Umsätzen der Organgesellschaft angefallen sind. Hat die Organgesellschaft mietvertraglich feste Nutzungszeiten für ihre Räume und Gerätschaften mit dem Organträger bzw. ihren übrigen Kunden vereinbart, führt eine auf Basis dieser voraussichtlichen Nutzungszeiten vorgenommene Vorsteueraufteilung nicht zu einer sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung der jeweiligen Umsätze; dies gilt insbesondere, wenn die tatsächlichen Nutzungszeiten der Räumlichkeiten der Organgesellschaft nicht aufgezeichnet worden sind und damit nicht feststehen.

2. Hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG eine Aufteilung der Vorsteuer nach wirtschaftlicher Zurechnung der jeweiligen Umsätze vorzunehmen, so muss sich diese bei Vorliegen einer Organschaft daran orientieren, dass die Organgesellschaft in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht mehr als eigenes Unternehmen existiert, sondern nur noch das (Gesamt)Unternehmen des Organträgers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAG-96355

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2018 - 5 K 5050/16

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