Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil v. - 6 K 301/17
Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Kindergeld: Mehraktige Ausbildung
Leitsatz
1. Die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang
zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei mehraktiger Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss keine Erstausbildung
sein kann, entscheidet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs
darstellt.
2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil der Erstausbildung zu betrachten, wenn sie zeitlich und inhaltlich so
aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel
erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
3. Ist erkennbar, dass das Kind die für sein Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss
beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein.
4. Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer
Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche
Berufstätigkeit führt dann zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen entfallen
lässt.
5. Setzt die Prüfung zum Abschluss”geprüfter Bankfachwirt“ eine absolvierte zweijährige Berufspraxis voraus, liegt eine die
berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 37/2018 S. 2675 UAAAG-96350
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.03.2018 - 6 K 301/17
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