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Umsatzsteuer | Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
(1) Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer ausgestellten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist ( Änderung der Rechtsprechung). (2) § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar (Bezug: § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; §§ 17a ff. UStDV 2005; Art. 131, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL).
Damit hat wie schon unlängst der V. Senat des BFH (Urteil V R 25/15 vom NWB MAAAG-90275 = Kurzinfo StuB 2018 S. 605 NWB BAAAG-91913); vgl. dazu au...