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Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist rehabilitiert
Anmerkungen zum
§ 8c KStG ist derzeit aus vielerlei Gründen in der Diskussion. Der Beschluss des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vom wird derzeit gesetzgeberisch im Jahressteuergesetz 2018 (vorläufig) aufgearbeitet. Ganz im Schatten dieser Entwicklung war die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG seit einem Kommissionsbeschluss aus dem Jahr 2011 nicht anwendbar. Durch ein EuG-Urteil aus dem Jahr 2016 war der Beschluss der Kommission, die Sanierungsklausel stelle eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe dar, bestätigt worden. Der EuGH hat dieses Urteil nun aufgehoben. Die Folgen sind weitreichend und führen zu einer „Rehabilitierung“ der Sanierungsklausel. Diese hat auch der Gesetzgeber in seinem Jahressteuergesetz (JStG) 2018 inzwischen in erfreulicher Weise aufgegriffen.
War die Bestimmung des Referenzsystems zur Beurteilung der Selektivität der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG im Beschluss der EU-Kommission vom fehlerhaft?
Haben die nachfolgenden EuG-Urteile das Referenzsystem ggf. zu eng definiert?
Was folgt aus der Bestimmung dieses Referenzsystems?
I. Einleitung
1. Entwicklungen beim Sanierungssteuerrecht
[i]Schmittmann, Das Ende einer langen Reise: EuGH macht den Weg für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen frei, Stu... Knebelsberger/Loose, EuGH rettet die deutsche Sanierungsklausel, Weiss, Die Sanierung des Sanierungssteuerrechts,