Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
Infolge der gestiegenen Zahl von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern vermieten oder verpachten vermehrt Unternehmer Gebäude an die öffentliche Hand oder die Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften.
1. Langfristige Vermietung oder Verpachtung
Die Verträge werden meist langfristig, d. h. länger als sechs Monate abgeschlossen. Dabei ist auf die Laufzeit der Verträge abzustellen und nicht auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts der untergebrachten Personen. Auch wenn sich der Miet- oder Pachtzins nach der tatsächlichen Belegung (der Anzahl der jeweils untergebrachten Personen) richtet, liegt keine kurzfristige Vermietung oder Verpachtung vor, wenn der Vertrag insgesamt über mehr als sechs Monate oder unbefristet abgeschlossen wurde.
1.1 Ausschließliche Wohnraumüberlassung
Wird ausschließlich Wohnraum überlassen, sind die Umsätze aus dieser Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei.
1.2 Wohnraumüberlassung zusammen mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen
1.2.1 Nebenleistungen
Als übliche Nebenleistungen, die wie die Hauptleistung der Vermietung oder Verpachtung zu besteuern sind, können insbesondere angesehen werden:
Bereitstellung von Mobiliar
Versorgung der Einrichtung mit Strom, Wasser und Wärme
Reinigung der allgemeinen Außen- und Innenbereiche
Hausmeisterservice
Auch ein pauschaler Abnutzungszuschlag, der vom Mieter gezahlt wird, da er keine Renovierung der angemieteten Räume vorzunehmen hat, ist wie die eigentliche Vermietungsleistung zu besteuern.
1.2.2 Eigenständige Dienstleistungen
Werden weitere Leistungen erbracht, die üblicherweise nicht im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von Räumlichkeiten stehen, so sind diese als eigenständige Leistungen gesondert zu beurteilen. Hierunter fallen unter anderem:
Verpflegung der untergebrachten Personen
Zurverfügungstellung und Reinigung der (Bett-)Wäsche
Waschdienst
Kontrolle der Zimmer
Führen von Anwesenheitslisten
Sicherheitsdienst
Zurverfügungstellung von Hauspersonal
Soziale Betreuung der Bewohner
Diese Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Es ist kein Vertrag besonderer Art anzunehmen, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber diesen Leistungen nicht zurücktritt (Abschn. 4.12.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE).
1.3 Option nach § 9 UStG
Da die Vermietung oder Verpachtung regelmäßig an die öffentliche Hand erfolgt, besteht in diesen Fällen keine Möglichkeit der Option nach § 9 Abs. 1 UStG, da die Verwendung durch die öffentliche Hand als Flüchtlings-/Asylbewerberunterkünfte dem hoheitlichen (nichtunternehmerischen) Bereich zuzuordnen ist.
2. Kurzfristige Vermietung
Sollten ausnahmsweise kurzfristige Verträge abgeschlossen werden, handelt es sich bei der Wohnraumüberlassung um eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung. Dasselbe gilt für andere Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden (z. B. Bereitstellung von Mobiliar und anderen Einrichtungsgegenständen, Stromanschluss, Reinigung der gemieteten Räume, Überlassung von Bettwäsche und Handtüchern; vgl. Abschn. 12.16. Abs. 4 UStAE). Eventuell erbrachte zusätzliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung von Kleidung), unterliegen dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot; vgl. Abschn. 12.16. Abs. 5 und 8 UStAE).
3. Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, steuerbegünstigter Körperschaften und Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen
Zur vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften, in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG hat sich das BStBl. 2014 I, 1613, geäußert. Die darin gewährten Billigkeitsmaßnahmen sind mit , auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2021 verlängert worden.
4. Vorübergehende Umnutzung bisher betrieblich genutzter Hallen einer Kommune zur Unterbringung von Flüchtlingen
Werden bisher unternehmerisch genutzte Sport-, Stadt- oder Mehrzweckhallen vorübergehend zur Flüchtlingsunterbringung (hoheitlich) verwendet, ist aus Billigkeitsgründen von einer Vorsteuerberichtigung bzw. Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abzusehen. Eine vorübergehende Umnutzung wird angenommen, wenn die Zwischennutzung der Halle erkennbar in der Absicht erfolgt, sie anschließend wieder unternehmerischen zu nutzen.
5. Leistungen von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung, die durch Einrichtungen erbracht werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist das BStBl 2016 I, 223 (ofix: UStG/4/145), zu beachten.
Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7168 A - 15 - St 16
Fundstelle(n):
SAAAG-95947