Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen•1.984 Euro;•2.045 Euro;•2.066 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab 1. März 20181.573 Euro;• ab 1. April 20191.622 Euro;• ab 1. März 20201.639 Euro.Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab 1. März 2018787 Euro;• ab 1. April 2019811 Euro;• ab 1. März 2020820 Euro.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Tabelle in neuem Fenster öffnen• zum 1. März 2018 um347 Euro;• zum 1. April 2019 um357 Euro;• zum 1. März 2020 um361 Euro.
Das ; DOK: 2016/0892361 – (BStBl 2016 I S. 1147) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 - S 2353/16/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1027
BB 2018 S. 2390 Nr. 41
DB 2018 S. 2468 Nr. 41
DStR 2018 S. 2149 Nr. 41
EStB 2018 S. 392 Nr. 10
GStB 2018 S. 44 Nr. 11
StB 2018 S. 392 Nr. 12
IAAAG-95946