LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 15 P 9/14 KL
Leitsatz
Leitsatz:
1. Das Vorliegen einer plausiblen Prognose der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen ist notwendige Bedingung und Voraussetzung für die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der so ermittelten Kosten in einem externen Vergleich.
2. Von den Kostenträgern kann im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen ein detailliertes Bestreiten nicht verlangt werden, wenn die Angaben des Heimträgers zu den voraussichtlichen Personalkosten pauschal sind oder zu bestimmten Berufsgruppen komplett fehlen.
3. Sind prospektive Personalkosten nicht schlüssig dargelegt und fehlen außerdem ausreichende Daten für den externen Vergleich, ist die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan nicht gehalten, neue Pflegesätze unter Rückgriff auf vom Gesetz nicht vorgesehene Anpassungsfaktoren (hier: Grundlohnsummensteigerung) festzulegen.
Fundstelle(n): SAAAG-95908
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.08.2018 - L 15 P 9/14 KL