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FG Münster Urteil v. - 3 K 2134/17 Erb

Gesetze: ErbStG § 9, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1

Schenkungsteuer

Einheitlicher Schenkungswille bei der Übertragung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften am selben Tag

Leitsatz

1) Eine einheitliche Schenkung kann in zwei Akten vollzogen werden, wenn ein einheitlicher Schenkungswille vorliegt. Ob ein einheitlicher Schenkungswille vorlag, ist Gegenstand tatrichterlicher Feststellungen.

2) Die Übertragung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften am selben Tag in direkt aufeinanderfolgenden Urkunden rechtfertigt die Annahme eines einheitlichen Schenkungswillens nicht, wenn weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden hat, die Anteile an einem bestimmten Stichtag zu übertragen, im Übrigen keine Einheitlichkeit der Verträge besteht (unterschiedliche Personenkreise, Zustimmung unterschiedlicher Gesellschafter erforderlich, mal Nießbrauchsvorbehalt, mal keiner) und die Beteiligten subjektiv von getrennten Zuwendungen mit unterschiedlichen Zuwendungsgegenständen ausgegangen sind.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2134 Nr. 37
DB 2018 S. 18 Nr. 38
DStR 2019 S. 8 Nr. 14
DStRE 2019 S. 490 Nr. 8
ErbBstg 2018 S. 263 Nr. 11
ErbStB 2018 S. 353 Nr. 12
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 10
KÖSDI 2018 S. 20984 Nr. 11
NWB-EV 2018 S. 326 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2018 S. 2916
StB 2018 S. 287 Nr. 10
UAAAG-95702

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FG Münster, Urteil v. 09.07.2018 - 3 K 2134/17 Erb

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