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Einkommen-/Lohnsteuer | Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses
(1) Erhält der Stpfl. im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschuss Entschädigungen für Zeitaufwand gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen gem. § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor. (2) Der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i. S. dieser Vorschrift zu gewähren ist (Bezug: § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a, § 15, § 18 EStG; § 39, § 41 SGB IV; § 16 JVEG).
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag ...