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Einkommensteuer | Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG
Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG, nach der materielle Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden können, räumt der Familienkasse kein Ermessen ein, sondern regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung als gebundene Entscheidung (Bestätigung von Tz. V 21.1 Abs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom , BStBl 2017 I S. 1006; Bezug: § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG können materielle Fehler der letzten Festsetzung von Kindergeld durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Der in der Vorschrift enthaltene Begriff „können“ wird zwar auch für die Einräumung eines Ermessensspielraums genutzt, er kann jedoch auch i. S. eines ...