Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergnügungsteuer | Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar
(1) Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Unionsrecht vereinbar. (2) Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer Schätzung ohne Abschläge als Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer anzusetzen sein (Bezug: § 1, § 4, § 12 HmbSpVStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG; Art. 56 AEUV; Art. 401 MwStSystRL; Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Richtlinie 2008/118/EG; § 12, § 13 SpielV).
Der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG auch...