BFH Beschluss v. - IX B 94/02

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor (s. unten 1.), im Übrigen (s. unten 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen Stiefmutter und ihrem volljährigen Stiefsohn die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grund-sätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind, insbesondere ob diese Personen als nahe Angehörige anzusehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob insbesondere Stiefmutter und Stiefsohn, die weder zivilrechtlich miteinander verwandt oder verschwägert (vgl. §§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—) noch steuerrechtlich Angehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) sind, unter den gesetzlich nicht definierten Begriff des ”nahen Angehörigen” (vgl. dazu Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 15 AO Rz. 6: enger als § 15 AO; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 858: eher weit auslegen; zum weiter gefassten Begriff der ”nahestehenden Person” s. , BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301) zu subsumieren sind. Angesichts der Art und Weise der Durchführung des Mietvertrages (Barzahlungsvereinbarung trotz größerer räumlicher Entfernung zwischen Wohnort der Vermieterin und vermieteter Wohnung sowie Nichtentrichtung oder nicht näher bestimmte Verrechnung von Nebenkosten) bestand jedenfalls für das Finanzgericht (FG) hinreichend Anlass zu der Prüfung, ob das Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen war (vgl. , BFH/NV 2001, 305, und IX R 9/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2001, 337, jeweils betreffend Tochter und deren Lebensgefährten). Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen —worauf auch das FG (Urteil S. 10 oben) abgestellt hat—, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann (vgl. Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 330, Stichwort: ”Darlehen zwischen Angehörigen”, unter a; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. E 851, 853, 858). Die vom FG insoweit vorgenommene —zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende— Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindend.

2. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraus-setzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforder-lichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 55). Erforderlich ist, dass eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 41/01, BFH/ NV 2002, 932; vom II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311), eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger rügen lediglich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze zum Fremdvergleich auf den Streitfall. Ob der infrage stehende Mietvertrag im Wesentlichen einem Fremdvergleich standhält, ist aber das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 67/00, BFH/NV 2001, 159; vom IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528; vom X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 617
BFH/NV 2003 S. 617 Nr. 5
QAAAA-71520