Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen
aufgrund einer Schenkungsauflage
Leitsatz
1. Ist in einem Grunderwerbsteuerbescheid
ein Erwerbsvorgang bezeichnet, der nicht ausreicht, um eine Steuerpflicht
zu begründen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde
den - unzutreffenden - Erwerbsvorgang durch einen anderen - zutreffenden
- ersetzen könnte. Ein dennoch ergangener "Änderungsbescheid", in dem
der Erwerbsvorgang nunmehr zutreffend bezeichnet ist, kann aber,
auch durch das FG, gemäß § 128 Abs. 1 AO in einen Erstbescheid umgedeutet
werden.
2. Die Sperrfrist des § 6 Abs.
4 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Erwerb der gesamthänderischen
Mitberechtigung des Gesellschafters, auf den ein Gesellschaftsgrundstück
übergeht, bereits nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar war, auch wenn
dieser Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit war.
3. Schenken Eltern ihren Kindern
Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Auflage,
die Grundstücke auf zwei KGs zu übertragen, an denen die Kinder
jeweils allein beteiligt sind, können die Übertragungen auf diese
KGs aufgrund interpolierender Anwendung von § 3 Nr. 2 Satz 1, §
3 Nr. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt
und nicht nur in Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter
an der Personengesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2453 Nr. 42 EFG 2018 S. 1736 Nr. 20 ErbStB 2018 S. 325 Nr. 11 GmbH-StB 2018 S. 353 Nr. 11 KÖSDI 2018 S. 20984 Nr. 11 NWB-EV 2018 S. 327 Nr. 10 StB 2018 S. 325 Nr. 11 UVR 2018 S. 329 Nr. 11 NAAAG-94365
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.07.2018 - 3 K 198/17
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