Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist nicht gegeben.
a) Dass sich das Finanzgericht (FG) in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit allen im Klageverfahren eingereichten Unterlagen auseinander gesetzt hat, rechtfertigt noch nicht den Schluss, es habe diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Im Übrigen waren die im Urteil der Vorinstanz nicht erwähnten, in der Beschwerdebegründung bezeichneten Unterlagen nach der Rechtsauffassung des FG, von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit ist bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dann zu prüfen, wenn der gerügte Gehörverstoß sich, wie im Streitfall, nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802 unter C.III.1.a der Gründe).
Im Streitfall ist auch das FG davon ausgegangen, dass die nachträglich geplanten Änderungen des beabsichtigten Bauvorhabens neue statische Berechnungen und eine erneute Baugenehmigung erforderten. Das baurechtliche Erfordernis einer erneuten Baugenehmigung hat das FG aber eigenheimzulagenrechtlich nicht als allein maßgeblich angesehen. Vielmehr hat das FG —in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH zum Investitionszulagenrecht— darauf abgestellt, ob das errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag ausgewiesenen Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern (vgl. , BFHE 163, 282, BStBl II 1991, 378). Diese Voraussetzungen hat das FG verneint. Die im Klageverfahren eingereichten weiteren Unterlagen waren mithin nicht entscheidungserheblich.
b) Die weitere Rüge, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei in der mündlichen Verhandlung vor dem FG immer wieder unterbrochen worden und nicht zu Wort gekommen, reicht schon nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darzulegen. Dazu hätte im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, was der Kläger, wenn er nicht unterbrochen worden wäre, über das bisherige Klagevorbringen hinaus noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre.
2. Die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist ebenfalls unsubstantiiert.
Der Vortrag, das FG habe drei näher bezeichnete Urteile des BFH unberücksichtigt gelassen und sich auch sonst nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Literatur auseinandergesetzt, reicht zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. Vielmehr hätten tragende Rechtssätze der Vorentscheidung und gegensätzliche tragende Rechtssätze der in der Beschwerdebegründung angeführten BFH-Urteile so gegenübergestellt werden müssen, dass die Abweichung erkennbar wird, oder es hätten einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte oder des BFH aufgezeigt werden müssen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 337
BFH/NV 2003 S. 337 Nr. 3
GAAAA-71506