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Berechnung der 44 €-Freigrenze bei Sachbezügen
Die ursprüngliche Einführung der kalendermonatlichen Freigrenze für Sachbezüge i. H. von aktuell 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (bis einschließlich 2013: Satz 9) beruhte auf der Überlegung, die Besteuerung so zu regeln, „daß der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis“ steht (BT-Drucks. 13/901 S. 132). Hintergrund war mithin eine angestrebte Vereinfachung durch Entbindung des Arbeitgebers von der Erfassung nur unwesentlicher geldwerter Vorteile. Damals betraf dies etwa die Privatnutzung des betrieblichen Telefonanschlusses (seit dem Jahr 2000 ohnehin steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG). Konzeptionell lässt sich die Befreiung auch nur auf diesem Wege rechtfertigen, da sie einen Bruch mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt.
Nicht selten wird die Norm in der betrieblichen Praxis aber aufgrund der Möglichkeit der Gewährung steuer- und abgabenfreier Zuwendungen schlichtweg zur „Vergütungsoptimierung“ genutzt. Dies gilt noch stärker, seit unter ihr – ob der maßgeblichen , BStBl 2011 II S. 383; - VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386; - VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389; - VI R 40/10 NWB PAAAD-61758, nv; - VI R 26/08 NWB XAAAD-62347, nv (vgl. dazu Schneider, NWB 7/2011 S. 508 und H...