Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in Liquidation befindliche, im Handelsregister bereits gelöschte polnische Gesellschaft
an ihren im polnischen Handelsregister eingetragenen Liquidator bei behaupteter Amtsniederlegung des Liquidators
wiederholende Verfügung oder erneuter Verwaltungsakt
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch eine ausländische Kapitalgesellschaft nach ihrer Löschung im Handelsregister
und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen ist, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie
ergangene Steuerbescheide angreift.
2. Verwaltungsakte können auch in Liquidation befindlichen juristischen Personen bekannt gegeben werden. Bekanntgabeadressat
ist in diesem Fall der Liquidator. Ist der Liquidator einer bereits gelöschten polnischen Gesellschaft im polnischen Handelsregister
nach wie vor als Liquidator eingetragen, so darf ihm das FA für die Gesellschaft bestimmte Bescheide auch dann weiter bekanntgeben,
wenn in einem früheren Schreiben seines Bevollmächtigten zwar einleitend vom „vormaligen Liquidator der zwischenzeitlich gelöschten
Firma …” die Rede ist, im selben Schreiben jedoch auch weiterhin auf den Liquidator – ohne einen Hinweis auf eine Amtsniederlegung
– Bezug genommen wird, und wenn das FA somit keine gesicherte Kenntnis von einer Amtsniederlegung des Liquidators hat.
3. Die Finanzbehörde ist nur dann infolge einer Ermessensreduktion auf null verpflichtet, einen Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten
des Steuerpflichtigen und nicht an diesen selbst bekannt zu geben, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den
der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade auch als Empfangsbevollmächtigter
bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen ergibt.
4. Kein erneuter Verwaltungsakt, sondern eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde eine bereits getroffene
Regelung ohne erneuten Regelungswillen lediglich wiederholt und der fehlende Regelungswille für den Empfänger hinreichend
deutlich wird (vgl. KG).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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