Einkommensteuer | Ausfall einer privaten Darlehensforderung (FG)
Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 €. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 € zur Insolvenztabelle an - letztlich ohne Erfolg. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.
Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte FA vertrat jedoch - ebenso wie das FG Düsseldorf - zunächst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisionsverfahren (Az. VIII R 13/15) entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht "Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen").
Im zweiten Rechtszug hat das FG Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne:
Dies ergibt sich aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 ist klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden.
Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens kommt es nicht an.
Die Höhe des Forderungsverlusts (rund 19.000 €) war zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH erneut zugelassen.
Das Urteil ist in der
Rechtsprechungsdatenbank
NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die
NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB AAAAG-93649