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Bewertung einer verdeckten Einlage bei Forderungsverzicht
Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus gesellschaftlichen Gründen auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, liegt eine verdeckte Einlage vor. Diese verdeckte Einlage ist mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten. Ist das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft negativ, verfügt sie aber über hinreichende stille Reserven, die zur Tilgung der Verbindlichkeit herangezogen werden könnten, ist die verdeckte Einlage nach dem rkr. NWB ZAAAG-85639 (EFG 2018 S. 308) mit dem Nennwert zu bewerten (Bezug: §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
(1) Ein Gesellschafter hatte der im Jahr 2012 errichteten Kl. ein Darlehen gewährt. Im Streitjahr 2013 verzichtete der Gesellschafter auf einen Teil seiner Darlehensforderung. Die Kl. behandelte den Teilve...