BFH Beschluss v. - IX B 194/02

Mehrfamilienhaus als Wohnobjekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze

Gesetze: EStG § 15

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht gegeben.

1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Mehrfamilienhäuser als Wohnobjekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzusehen sind und ob im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung veräußerte Großprojekte —insbesondere Mehrfamilienhäuser— unter die Drei-Objekt-Grenze fallen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist geklärt.

So können nach Auffassung des Großen Senats des (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2. letzter Absatz) unter Bezugnahme auf die Urteile des I. und des X. BFH-Senats vom I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) und vom X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen sein, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten, ohne dass es dabei auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts ankommt. Dieser Ansicht hat sich auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom (BStBl I 2001, 512) angeschlossen. Das schließt zwar nicht aus, dass im Falle der Errichtung und des anschließenden Verkaufs von Mehrfamilienhäusern ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen kann. Dies setzt nach Auffassung des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291, unter C. III. 5. zweiter Absatz) voraus, dass besondere Umstände, wie z.B. bei Großprojekten (vgl. , BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303; vom X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346), auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Derartige besondere Umstände sind indes nach den tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat —auch im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision (vgl. , BFH/NV 2003, 186)— bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), zu denen auch die Tatsachenwürdigung zählt (vgl. , BFH/NV 2003, 138, unter 1. dritter Absatz), nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1052
BFH/NV 2003 S. 1052 Nr. 8
TAAAA-71438