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Einkommensteuer | Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor. (2) Der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i. S. dieser Vorschrift zu gewähren ist.
Das Urteil vermittelt keine neuen Erkenntnisse zum Verhältnis der Freibeträge des § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG zueinander. Für die rund 2.600 im Bundesgebiet tätigen Versichertenberater mag es allerdings von Bedeutung sein, weil der BFH entschieden hat, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG als Jahresbetrag nur einmal zu gewähren ist. D...BGBl 2013 I S. 556