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BBK Nr. 17 vom

Änderungen beim Eigenkapital durch die steuerliche Außenprüfung

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Systematische Einordnung: Saldierende Änderungen und Umgliederungen

Mit dem Begriff der saldierenden Änderung wird die Fallgruppe bezeichnet, bei der zwar eine Position des Eigenkapitals wie z. B. die Entnahmen geändert wird, aber zugleich eine weitere Abweichung in die „andere“ Richtung vorhanden ist. Bei einer Erhöhung der Entnahmen wäre dies eine Gewinnerhöhung. Beide Änderungen saldieren sich auf Null, d. h. eine Anpassung im Folgejahr ist nicht erforderlich.

Die nicht durchzuführende Anpassung eines Folgeabschlusses ist damit begründet, dass kein Bilanzposten im engeren Sinne verändert wurde und auch die Summenbetrachtung des Eigenkapitals ohne Abweichung zum aufgestellten Jahresabschluss vorhanden ist.

Häufig ist jedoch mit der Veränderung der Entnahmen und/oder Einlagen eine Gewinnänderung verbunden, die zugleich als Folgeauswirkung doch eine übliche Änderung eines Bilanzpostens ergibt, nämlich die resultierende notwendige Anpassung der Steuerrückstellungen. Auch die Anpassung der Umsatzsteuer-Verbindlichkeit kann sich als umsatzsteuerliche Folge aus der Gewinnänderung ergeben, so dass per Saldo eine Veränderung des Eigenkapitals vo...

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