BFH Beschluss v. - VIII B 134/01

Keine Betriebsaufgabe bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätte bei der Bezeichnung der Divergenz von der tatsächlichen Feststellung des Finanzgerichts (FG) ausgehen müssen, dass es der Klägerin möglich war, auch nach Beendigung der Betriebsaufspaltung den früheren Betrieb mit den vermieteten bzw. verpachteten Grundstücken wieder aufzunehmen. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, dass die auf ihr beruhende rechtliche Würdigung des FG nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übereinstimmt, die davon ausgeht, dass die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe, und vom XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3. der Gründe).

Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dar. Die Bedeutung darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalles erschöpfen (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Das FG hat eine Wertminderung der Grundstücke wegen Lärmbeeinträchtigung abgelehnt, weil diese ”für das Streitjahr 1991” nicht nachzuweisen war (zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vgl. das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom ). Mit dem Hinweis auf die fehlenden Beschwerden von Nachbarn oder ein fehlendes Eingreifen der Ordnungsbehörde wollte das FG lediglich zum Ausdruck bringen, dass keine Indizien erkennbar seien, die eine von diesem Gutachten abweichende Bewertung rechtfertigten.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 909
BFH/NV 2003 S. 909 Nr. 7
GAAAA-71182