Ansatz von Gerichtsgebühren bei erfolgloser Beschwerde in einem unselbständigen Zwischenverfahren
Gesetze: GKG § 11
Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom ... September 2000, mit dem dieses ihren Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt hatte, mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom XI B 140/00 (BFH/NV 2003, 628) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat der BFH nicht getroffen, weil es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handele, das von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfasst werde. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom ... April 2003 Gerichtskosten von 25,50 € an.
Dagegen legten die Kostenschuldner Erinnerung ein, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, es fehle an einer Kostengrundentscheidung. Da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren gehandelt habe, sei der nicht gebührenpflichtig.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
Die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren werden gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I, 3047), das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 a des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 3836) anzuwenden ist (§ 73 Abs. 1 GKG), nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Teil 3, IV, Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses ist für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden eine Gebühr anzusetzen, soweit die Beschwerde —wie hier durch den zurückgewiesen wird. Bei einem Streitwert von 80 DM fällt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Gebühr von 50 DM an, was dem in der Kostenrechnung ausgewiesenen Betrag von (abgerundet) 25,50 € entspricht.
Anders als die Kostenschuldner meinen, entfällt die Gebühr nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses nicht deshalb, weil der ein unselbständiges Zwischenverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung zum Gegenstand hatte. Die von den Kostenschuldnern genannten Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom VII B 82/87, BFH/NV 1988, 387; vom VI B 47/87, BFH/NV 1988, 794; vom VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947; vom VII B 217/90, BFH/NV 1992, 136; vom VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526; vom X B 12/92, BFHE 169, 393, BStBl II 1993, 243; vom VI B 94/97, BFHE 184, 203, BStBl II 1998, 118) betreffen ausschließlich (zumindest teilweise) erfolgreiche Beschwerden in unselbständigen Zwischenverfahren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 143 Rz. 2). Soweit in diesen Fällen die Beschwerden nicht verworfen oder zurückgewiesen wurden, war der Gebührentatbestand der Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses nicht erfüllt. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8 CS 83 A.3000 (Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 89) bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Sonderfall übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem Beschwerdeverfahren, das gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung eingeleitet worden war. Die Kommentierung bei Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz. 18 behandelt nicht das Beschwerdeverfahren.
In dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden wurde auch nicht ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei sei. Vielmehr wurde dort lediglich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfasst werde. Die Kostenschuldner tragen indessen selbst vor, sie hätten ihre Klage vor dem FG zwischenzeitlich zurückgenommen, woraufhin ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien. Diese Kostenentscheidung erfasst mithin auf der Grundlage des auch das Beschwerdeverfahren.
Soweit die Kostenschuldner gleichwohl vorbringen, der enthalte keine Kostenentscheidung, steht dies dem Kostenansatz nicht entgegen. Nach § 49 Satz 1 GKG ist in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Da die Kostenschuldner die Beschwerde eingelegt haben, bedurfte es für ihre Kostenschuldnerschaft keiner gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten nach § 54 Nr. 1 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom VII E 4/92, BFH/NV 1993, 557).
Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil auf Grund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. auch , BFH/NV 2000, 1238).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1593
BFH/NV 2003 S. 1593 Nr. 12
CAAAA-71127