Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: Erstattung bestandskräftig festgesetzter Getreide-Mitverantwortungsabgabe)
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist durch Umwandlung aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) hervorgegangen. Für die Getreidelieferungen der LPG vom 1. Juli bis zum an die X-GmbH (Marktbeteiligte) behielt diese vom Kaufpreis die Getreide-Mitverantwortungsabgabe ein, die sie am beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) anmeldete und abführte. Im Anschluss an eine bei der Marktbeteiligten durchgeführte Außenprüfung hob das HZA mit Bescheid vom den Vorbehalt der Nachprüfung der Abgabenanmeldung auf.
Im Dezember 1995 beantragte die Marktbeteiligte u.A. im Namen der Klägerin die Erstattung der Abgaben, was das HZA mit Bescheid vom ablehnte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe sei zwar rechtswidrig gewesen, die Festsetzung dieser Abgabe sei jedoch auf Grund der Anmeldung der Marktbeteiligten bestandskräftig. Bestandskräftig festgesetzte Abgaben könnten nur dann wegen sachlicher Unbilligkeit erstattet werden, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch sei und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren. Obgleich die Marktbeteiligte die Abgaben angemeldet habe, sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gehindert gewesen, diese Anmeldung anzufechten. Denn sie habe auf Grund der vom Kaufpreis einbehaltenen Abgaben Kenntnis von den für sie geleisteten Zahlungen gehabt.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO fordert.
Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; , BFH/NV 2002, 1463). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.
Die Klägerin macht geltend, die Rechtsfrage, ob die entrichtete Getreide-Mitverantwortungsabgabe trotz formeller Bestandskraft der Bescheide aus Billigkeitsgründen nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu erstatten sei, sei bislang vom BFH nicht entschieden worden und für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Hiermit wird indessen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan, weil nicht ausgeführt wird, dass und weshalb die Rechtsfrage streitig ist und welche vernünftigen Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen können (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).
Unbeschadet dessen wäre die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig. Es ist geklärt, dass sich die Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe, die für in der Zeit vom 1. Juli bis zum geliefertes Getreide gezahlt wurde, nach den Bestimmungen der AO 1977 richtet (vgl. , BFHE 197, 569, 572 f., BStBl II 2002, 447, 448; vom VII R 2/02, BFHE 200, 88, 90, BStBl II 2003, 43, 44). Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bestandskräftig festgesetzte Abgaben nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 sachlich überprüft werden können, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. Senatsurteil vom VII R 121/84, BFHE 150, 502, 503, BStBl II 1988, 512, 513; , BFH/NV 2000, 610, 611).
Soweit sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall durch das FG wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212). Überdies ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, warum die Voraussetzungen für einen Erlass einer nach dem Recht der ehemaligen DDR (vermeintlich) entstandenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe (noch) klärungsbedürftig sein sollten, nachdem es sich insofern um ausgelaufenes Recht handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 79
BFH/NV 2004 S. 79 Nr. 1
CAAAA-71101