Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; eingeschränkte Revisionszulassung bei einem teilbaren Streitgegenstand (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung)
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 5, § 62a; AO § 277
Gründe
1. Der Senat geht davon aus, dass X, der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), am , dem Tag des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH), noch den rechtlichen Status eines Steuerberaters hatte und daher gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem BFH befugt war. Da mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde alle für das Beschwerdeverfahren notwendigen Prozesshandlungen getroffen waren, hat der am infolge Zustellung des Senatsbeschlusses vom VII B 35/02 gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig gewordene Widerruf der Bestellung von X als Steuerberater keine Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig kommt es vorliegend darauf an, ob X zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr Steuerberater war, der Rechtsanwältin Y und dem Rechtsanwalt Z noch wirksam Untervollmacht für das vorliegende Verfahren erteilen konnte.
2. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zu § 277 der Abgabenordnung (AO 1977), wie der Kläger dargelegt hat und wie auch offensichtlich ist, eine Auffassung vertreten hat, die im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH steht und auch im Schrifttum, soweit ersichtlich, keine Stütze findet.
Allerdings war die Revision nur insoweit zuzulassen, als es dem Kläger auf die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Einziehungsverfügung des beklagten Finanzamts vom ankommt. Hinsichtlich des vom FG ebenfalls abgelehnten Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch der Pfändungsverfügung vom sind keine Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorgebracht worden, die zur Zulassung der Revision führen. Da der Streitgegenstand teilbar ist (zwei verschiedene Verfügungen mit unterschiedlichen Wirkungen, auch wenn beide zusammen ergangen sind), konnte der Senat die Zulassung der Revision entsprechend beschränken. In dem Umfang, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist demgemäß das FG-Urteil rechtskräftig.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten.
4. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1063
BFH/NV 2003 S. 1063 Nr. 8
UAAAA-70992