BFH Beschluss v. - VII B 197/02

Handelsübliche Qualität als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Zuchtrinder

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in der Zeit vom ... September bis ... Oktober 1991 mit mehreren Kontrollexemplaren (KE) ”lebende Hausrinder, reinrassige Zuchtrinder, weiblich, mit einem Gewicht von mehr als 250 kg” der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1000 1900 zur Ausfuhr nach Polen angemeldet. Abfertigungsvermerke auf den KE wiesen aus, dass Abstammungsnachweise vorgelegen hätten. Den überwiegenden Teil der mit Ohrmarkennummern aufgeführten Tiere hatte die Klägerin aus LPG-Beständen in Mecklenburg-Vorpommern gekauft. Wenige Wochen nach der Ausfuhrabfertigung fertigten die Abfertigungszollstellen Ergänzungen zu den KE, in denen es jeweils hieß, dass Originale der Zuchtbescheinigungen des Rinderzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern (oder anderer Zuchtverbände) mit zusätzlicher Erklärung sowie eine Gesundheitsbescheinigung nach der Richtlinie 64/432/EWG oder Veterinär-Zertifikate für lebende Rinder (sog. polnische Atteste) nachträglich vorgelegt worden seien. Tatsächlich waren jedoch in allen Fällen lediglich die sog. polnischen Atteste vorgelegt worden. Auf entsprechende Anträge der Klägerin gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) Ausfuhrerstattungen nach dem für reinrassige weibliche Zuchtrinder vorgesehenen Erstattungssatz.

Nachdem Zweifel daran aufgekommen waren, dass es sich bei den ausgeführten Tieren tatsächlich um Zuchtrinder gehandelt hat, forderte das HZA die Klägerin auf, für die betreffenden Tiere bis zum…Zuchtbescheinigungen vorzulegen und nachzuweisen, dass es sich um gesunde Tiere gehandelt habe, die insbesondere frei von Leukose gewesen seien. Demgegenüber berief sich die Klägerin darauf, dass in den Anträgen auf Ausfuhrvergünstigung ausgeführt worden sei, dass die Tiere von gesunder und handelsüblicher Qualität und die Voraussetzungen dafür von den Gepflogenheiten im Empfängerland bestimmt seien. In Polen seien die Rinder einwandfrei abgenommen worden. Auch habe sie nachträglich Bestätigungen der Zuchtverbände beigebracht. Nachdem das HZA die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Bestätigungen der Zuchtverbände, soweit sie vorgelegt worden seien, die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Abstammungsnachweise nicht erfüllten und solche vollständig ausgefüllt sowie Gesundheitsbescheinigungen zum Nachweis der Leukosefreiheit vorzulegen seien, bemerkte die Klägerin, dass die Vorlage von Leukosebescheinigungen damals keine Voraussetzung für die Ausfuhr der Tiere gewesen sei. Die Tiere seien geschlachtet worden, weil sie als Leukosetiere aus dem Zuchtverkehr hätten genommen werden müssen, und es sei niemand auf die Idee gekommen, dass für Schlachttiere Leukosebescheinigungen beigebracht werden müssten. Die nachträglich geforderten Abstammungsnachweise seien nicht mehr vorhanden.

Das HZA forderte von der Klägerin mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Rückzahlung der gewährten Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) zurück, weil die gewährte Ausfuhrerstattung zu Recht gemäß § 10 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zurückgefordert worden sei.

Das FG führte unter anderem aus, dass das Gemeinschaftsrecht zum maßgebenden Zeitpunkt zwar keine ausdrücklichen Vorschriften darüber enthielt, wie das HZA zu prüfen hatte, ob es sich bei den ausgeführten Tieren tatsächlich um reinrassige Zuchttiere handele. Das Gemeinschaftsrecht habe aber, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35) gezeigt habe, hinreichende Angaben darüber enthalten, wie die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Behörden zu prüfen hatten, ob es sich bei den ausgeführten Tieren tatsächlich um reinrassige Zuchttiere handelte. Da die danach erforderlichen Abstammungsnachweise/Zuchtbescheinigungen nicht vorgelegt worden seien, sei die Ausfuhrerstattung für die Tiere zu Unrecht gewährt worden.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die seinerzeit von den Gemeinschaftsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis des HZA bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für angeblich reinrassige Zuchtrinder aus Gründen des Vertrauensschutzes einer Rückforderung der zu Unrecht gewährten Erstattungen entgegenstehe. Die fehlenden Abstammungsnachweise führten nämlich nicht nur zu dem Schluss, dass die ausgeführten Rinder nicht als reinrassige Zuchtrinder hätten angesehen werden dürfen, sondern stünden darüber hinaus jedenfalls der Annahme entgegen, dass es sich um Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität handelte. Gleiches hätte das Fehlen der gemeinschaftsrechtlichen Gesundheitszeugnisse sowie der Leukosebefall der Tiere zur Folge.

Die Klägerin könne gegenüber dem Rückforderungsanspruch auch nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 49a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend machen. Die Klägerin habe gewusst, dass zum Nachweis der Eigenschaft der ausgeführten Rinder als reinrassige Zuchtrinder keine Abstammungsnachweise/Zuchtbescheinigungen im Sinne des Musters der Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung der Kommission 86/404/EWG existierten, dass Gesundheitsbescheinigungen gemäß dem Muster der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG nicht vorgelegt worden waren und dass die ausgeführten Rinder von Leukose befallen waren.

Der Klägerin seien die gewährten Ausfuhrerstattungen auch nicht in Höhe des Erstattungssatzes für Schlachtrinder zu belassen gewesen, weil es sich bei der Ausfuhrerstattung für Schlachtrinder um eine sog. differenzierte Ausfuhrerstattung handele, so dass jedenfalls die vorgeschriebenen Einfuhrnachweise und Beförderungspapiere hätten vorgelegt werden müssen, woran es im Streitfall gefehlt habe.

Mit ihrer Beschwerde, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung dreier Rechtsfragen stützt, wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

Das HZA hält die Fragen nicht für grundsätzlich bedeutsam.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sind.

a) Die Frage —"Darf die Erstattungsstelle den einheitlichen Erstattungsanspruch nach Zahlung der Ausfuhrerstattung nachträglich von anderen als den national vorgeschriebenen Nachweisdokumenten abhängig machen, die die Zugehörigkeit der fraglichen Erstattungsware zu einer bestimmten Tarifposition sowie deren gesunde und handelsübliche Qualität nach Art. 13 VO Nr. 3665/87 belegen sollen?"— hat nicht die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin begründet die grundsätzliche Bedeutung der Frage damit, dass das FG einen schwerwiegenden Fehler dadurch begangen habe, dass es die zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 geltende Rechtslage quasi automatisch auf die Rechtslage zwischen der Erstattungsstelle (HZA) und dem Erstattungsberechtigten (Klägerin) übertragen habe. Schwerwiegend falsch sei auch die (Nicht-)Anwendung der einschlägigen Vertrauensschutzvorschriften, weil das damals geltende Erstattungsrecht höchst unklar bei der Frage gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen ein Tier ein gesundes und handelsübliches reinrassiges Zuchttier ist, und sich die Klägerin deshalb darauf habe verlassen müssen, was die zuständigen Ministerien und das HZA sowie alle sonstigen Behörden ihr an Auskünften gegeben haben.

Von offenkundig grundsätzlicher Bedeutung sei aber auch die Frage, ob die Erstattungsstelle nach Ausfuhr der Erstattungsware im Rahmen der einheitlichen Ausfuhrerstattung ohne weiteres andere Belege als die, welche sie selbst verlangt habe, zum Nachweis der handelsüblichen Qualität und der Zugehörigkeit der Tiere zu einer bestimmten Tarifposition verlangen dürfe. Ein solches Verlangen überschreite klar die Zumutbarkeitsgrenze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom VII R 35/01 (BFHE 198, 247) festgelegt habe. Die Frage sei unabhängig von den vergangenen geschichtlichen Verhältnissen, die der Rechtssache zu Grunde lägen.

Es kann dahin stehen, ob die Darlegungen der Klägerin auf einen Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (so die Klägerin im Anschluss an Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 54) oder einen Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (so Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 45; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 200) abzielen. Jedenfalls wäre ein schwerwiegender, offensichtlicher Fehler des betreffenden Urteils ein Zulassungsgrund für die Revision. Ein solcher Fehler, der zur Zulassung der Revision führt, liegt aber nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich (vgl. , BFH/NV 2002, 805) oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530).

Davon kann jedoch bei der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des FG keine Rede sein. Vielmehr spricht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 viel dafür, dass den als reinrassig angemeldeten Zuchtrindern jedenfalls die nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 351/1) für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche gesunde und handelsübliche Qualität fehlte, weil diese nicht durch die für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Zeugnisse nachgewiesen werden konnte und die von Leukose befallenen Tiere auch tatsächlich nicht gesund waren. Denn das Merkmal der gesunden und handelsüblichen Qualität richtet sich nicht nach den Anforderungen des Bestimmungslandes, sondern nach den Anforderungen der Gemeinschaft, soweit dafür einheitliche Regelungen gelten (vgl.  12/73, EuGHE 1973, 963). Das FG hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 ausführlich begründet, dass insoweit bereits einheitliches Gemeinschaftsrecht betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtrindern und die Anforderungen an die Gesundheit solcher Tiere bestand. Dieses galt mangels entsprechender Übergangsvorschriften ab dem Zeitpunkt des Beitritts am auch in den neuen Bundesländern.

Darüber hinaus hat sich das FG ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren sei. Insoweit spricht ebenfalls viel für die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Auffassung; schwerwiegende Fehler im Sinne obiger Definition sind jedenfalls nicht zu erkennen.

Die Frage, ob die Erstattungsstelle nach Ausfuhr der Erstattungsware im Rahmen der einheitlichen Ausfuhrerstattung ohne weiteres andere Belege zum Nachweis der handelsüblichen Qualität und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Tarifposition verlangen darf als diejenigen, die sie bei der Erstattungsgewährung selbst gefordert hat, lässt sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klären. Denn es steht nach den Feststellungen des FG auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin fest, dass die ausgeführten Rinder leukosebefallen waren. Schon deswegen kann ihnen —wie das FG zutreffend ausgeführt hat— unabhängig von etwa vorzulegenden Belegen nicht die handelsübliche Qualität als Zuchtrinder zugesprochen werden.

b) Auch die weitere Frage —"Genügt es, dass ein Erstattungserzeugnis die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner gesunden und handelsüblichen Qualität im Sinne des Art. 13 VO Nr. 3665/87 nach den Vorschriften erfüllt, die im Gebiet der Gemeinschaft gelten, aus dem es stammt, wenn die Vorschriften über die gesunde und handelsübliche Qualität im gesamten Gebiet der Gemeinschaft noch nicht harmonisiert sind?"— hat ebenfalls nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, dass sie sich nach In-Kraft-Treten der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr…(ABlEG Nr. L 227/12) so nicht mehr stellen kann, weil darin in Art. 3 der Nachweis über die Eigenschaft als reinrassiges weibliches Zuchtrind als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ausdrücklich geregelt ist, hat die Frage auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie in Anbetracht des EuGH-Urteils in EuGHE 1999, I-35 nur so entschieden werden kann, wie das FG es getan hat.

In diesem Urteil hat der EuGH nämlich in Rdnrn. 54 bis 65 im Einzelnen ausgeführt, dass in Bezug auf die Qualität der ausgeführten Tiere als Zuchtrinder sehr wohl Gemeinschaftsrecht bestand, das nicht nur mittelbar anwendbares Richtlinienrecht, sondern durch die Kommissionsentscheidungen 86/130/EWG vom über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABlEG Nr. L 101/37) und 86/404/EWG vom zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder (ABlEG Nr. L 233/19) unmittelbar anwendbares Recht enthielt (Art. 189 Unterabs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom , BGBl II 1957, 766). Selbst wenn dieses Recht ausdrücklich nur den innergemeinschaftlichen Handel betraf, so war es doch über Art. 13 VO Nr. 3665/87 auch für die Gewährung von Ausfuhrerstattung beachtlich, weil solche nur für Tiere handelsüblicher Qualität gewährt werden konnte und das Merkmal ”handelsübliche Qualität” nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis, so wie es bezeichnet ist, unter normalen Verhältnissen vermarktet werden kann (vgl. den 9. Erwägungsgrund der VO Nr. 3665/87). Das aber ist nur dann der Fall, wenn die für den innergemeinschaftlichen Markt geltenden Normen erfüllt sind (vgl. EuGH in EuGHE 1973, 963 Rdnr. 12). Wie bereits zuvor ausgeführt, gab es insoweit keine Ausnahme- oder Übergangsvorschriften für das Gebiet der am beigetretenen neuen Bundesländer.

c) Auch hinsichtlich der dritten Frage —"Ist in der höheren einheitlichen Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von reinrassigen Zuchtrindern nach Polen als Minus die niedrigere differenzierte Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Schlachtrindern nach Polen enthalten (gewesen), wenn die polnischen Einfuhrzolldokumente der Erstattungsstelle, hier dem Beschwerdegegner (HZA), vorliegen?"— kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass insoweit erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Frage gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, ist die Revision auch deswegen nicht zuzulassen, weil die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre.

Das FG hat seine Entscheidung insoweit ausdrücklich darauf gestützt, dass jedenfalls die als Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Erstattung erforderlichen Einfuhrnachweise und Beförderungspapiere nicht vorliegen. An diese nicht mit —jedenfalls hinsichtlich der Beförderungspapiere— Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen wäre das Revisionsgericht im Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), so dass die Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn das Revisionsgericht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausginge, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. , BFH/NV 2000, 1238).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1103
BFH/NV 2003 S. 1103 Nr. 8
TAAAA-70962