Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) auf Lohnsteuerrückstände einer GmbH in Anspruch genommen, deren Geschäfte er —neben Herrn N— geführt haben soll. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.
Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der Kläger hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büromitarbeiterin und Vorlage eines Auszuges aus einem Fristenkontrollbuch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis darauf beruhe, dass die vorgenannte Mitarbeiterin ihn am Tag des Ablaufs der Frist weisungswidrig nicht an das Verfahren erinnert hat.
II. Die mit ausreichend entschuldigter Fristversäumnis (§ 56 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
1. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Rechtsfrage, ob ein Geschäftsführer nach § 34, § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) haftet, wenn er aufgrund der Bestellung durch die Gesellschafterversammlung weder in das Handelsregister eingetragen wird noch die entsprechenden Tätigkeiten ausübt und seine Bestellung angefochten hatte.
Diese Frage ist zum Teil durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, zum anderen Teil würde sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Geklärt ist —wie die Beschwerde selbst vorträgt—, dass die Eintragung der Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister nicht Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme ist. Ferner ist geklärt, dass nach § 69 AO 1977 haftet, wer mit dem Anschein, zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft berechtigt zu sein, nach außen hin als Geschäftsführer auftritt, ungeachtet dessen, ob er von der Gesellschaft formell wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senats vom VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213, und Senatsbeschluss vom VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322). Im Übrigen hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass das FG nicht festgestellt hat, dass die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der GmbH wirksam angefochten worden ist, sondern in seinem Urteil lediglich die Behauptung des Klägers wiedergegeben hat, bei der Übernahme eines Gesellschaftsanteils der GmbH von N arglistig getäuscht worden zu sein und deshalb seine entsprechenden zivilrechtlichen Erklärungen angefochten zu haben.
Die Frage schließlich, ob nach § 69 AO 1977 auch haftet, wer eine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat, rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision, weil sich die Antwort auf diese Frage zum einen von selbst versteht und zum anderen das FG gerade sinngemäß festgestellt hat, dass der Kläger für die GmbH als Geschäftsführer aufgetreten ist; die Frage, ob er haftete, wenn es anders wäre, würde sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Senat an die vorgenannte Feststellung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
2. Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde weiter die Frage, ”ob die Anfechtbarkeit der Zahlung von Steuern in der Krise…zu einer Haftung führt oder ob in diesem Falle wegen der Rückforderungsmöglichkeit kein Schaden entstanden ist”. Soweit für den beschließenden Senat die Bedeutung dieser Fragestellung erkennbar ist, genügt der Hinweis, dass in der Rechtsprechung des Senats ausreichend geklärt ist, dass die Haftungsinanspruchnahme voraussetzt, dass das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Fiskus ursächlich ist. An einem solchen Kausalzusammenhang kann es fehlen, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer nach § 69 AO 1977 zum Vorwurf gemacht wird, von dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können und müssen, wenn der Geschäftsführer sie tatsächlich geleistet hätte. Diese Frage bedarf also nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; wenn sie das FG falsch beurteilt haben sollte, wäre sein Urteil sachlich rechtlich unrichtig, ohne dass dies einen Grund für die Zulassung einer Revision darstellt. Allerdings ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das FG Tatsachen festgestellt hätte, die den Schluss rechtfertigen, die von der GmbH verlangte Lohnsteuerzahlung hätte, wenn sie vom Kläger erbracht worden wäre, mit Erfolg angefochten werden können. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage würde sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der verbindlichen Feststellung des FG gar nicht stellen (vgl. im Übrigen den Senatsbeschluss vom VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).
3. Schließlich wirft die Beschwerde die angeblich grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ”ab wann und durch welche Handlungen ein (nicht eingetragener) Geschäftsführer aus der Verantwortung scheidet”. Auch dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Es genügt schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil nicht angegeben ist, inwiefern die richtige Antwort auf jene Frage zweifelhaft ist, etwa dass zu ihr unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden. Vor allem aber setzt die Beschwerde auch insoweit ihre Auffassung über den maßgeblichen Sachverhalt an die Stelle der tatsächlichen Feststellungen des FG, welches nämlich ausgeführt hat, der Kläger habe sein Geschäftsführeramt auch nach seinem Urlaub nicht niedergelegt, während die Beschwerde davon ausgeht, er sei ”aufgrund der niedergelegten Geschäftsführertätigkeit…weder befugt noch rechtlich verpflichtet (gewesen), irgendwelche Handlungen als Vertreter der GmbH vorzunehmen”. Eine solche Beschwerdebegründung, die sich offenkundig über das Urteil des FG hinwegsetzt, genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 442
BFH/NV 2003 S. 442 Nr. 4
IAAAA-70957