BFH Beschluss v. - VI R 175/90

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision nach Bestandskraft des Änderungsbescheids; Wiederaufnahme eines befristet ausgesetzten Verfahrens

Gesetze: FGO §§ 68, 74

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 vom . Sie machten u.a. geltend, der Grundfreibetrag und die für ihre drei Kinder gewährten Kinderfreibeträge seien aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Während des nachfolgenden Revisionsverfahrens (III R 205/90 - jetzt VI R 175/90) änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) den angefochtenen Bescheid. Den Änderungsbescheid vom machten die Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der bis Ende 2000 geltenden Fassung), sondern erhoben hiergegen Einspruch und nach erfolglosem Vorverfahren beim FG nochmals Klage (Az.: 4 K 1498/93).

Mit Beschluss vom setzte der Bundesfinanzhof (BFH) daraufhin das Revisionsverfahren III R 205/90 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Änderungsbescheid vom aus.

Mit Schriftsatz vom hat das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. 1. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

Mit Urteil vom hat das FG die Klage (4 K 1498/93) gegen den Änderungsbescheid vom abgewiesen. Die Kläger haben hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die angeführte finanzgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Damit ist auch der Änderungsbescheid vom in Bestandskraft erwachsen. Er tritt endgültig an die Stelle des —im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen— vorherigen Bescheids vom . Dieser Bescheid kann folglich keine Wirkung mehr entfalten. Für ein auf Änderung dieses Bescheids gerichtetes Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, zuletzt , BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.).

2. Das vorliegende Revisionsverfahren war ausdrücklich bis zum bestandskräftigen Abschluss des von den Klägern gegen den Änderungsbescheid vom eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss endete die (befristete) Aussetzung des Revisionsverfahrens automatisch, ohne dass seine Fortsetzung einer förmlichen Aufnahme durch Beschluss bedurft hätte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 163/00, BFH/NV 2001, 311; vom II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225; Urteil vom VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776, m.w.N.).

Fundstelle(n):
ZAAAA-70827