Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union
9. Aufl. 2018
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D. Zollverfahren
I. Allgemeines
D 1000Art. 5 Nr. 16 UZK regelt kurz und knapp, dass Waren in drei Zollverfahren übergeführt werden können. Sie lauten
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren und
c) Ausfuhr.
D 1001Die frühere Bezeichnung zollrechtlichen Bestimmungen ist ersatzlos weggefallen. Gleichwohl gibt es neben den Zollverfahren weitere Möglichkeiten. Deutlich wird das in Art. 215 UZK. Danach können besondere Verfahren sowohl durch ein anschließendes Zollverfahren erledigt werden als auch dadurch, dass
Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder
zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Damit wurden die alten zollrechtlichen Bestimmungen weitgehend beibehalten und in Deutschland um die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse erweitert. Diese Möglichkeit ist seit 2016 im gesamten Zollgebiet der Union möglich.
D 1002Bei der Überlassung in ein Zollverfahren geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Union verbrachten und gestellten Nicht-Unionswaren. Sie müssen gem. Art. 149 UZK regelmäßig innerhalb von 90 Tagen nach der Geste...