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LSG Bayern Urteil v. - L 3 U 283/14

Gesetze: SGB VII § 1; SGB VII § 121; SGB VII § 122; SGB VII § 131 Abs. 2; SGB VII § 132; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3; GG Art. 123 Abs. 1; SGB IX § 219; AO §§ 51 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

1. Keine Überweisung eines Integrationsunternehmens (§ 132 SGB IX), welches nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO (1977) als gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zweckbetrieb eingestuft ist und dessen prägender Unternehmensgegenstand es ist, durch geeignete Maßnahmen Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an eine andere Berufsgenossenschaft.

2. Ein Integrationsunternehmen in diesem Sinne ist trotz seiner Doppelfunktion grundsätzlich in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.

3. Eine Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger setzt zudem voraus, dass die engen Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 oder 2 SGB VII erfüllt sind.

Fundstelle(n):
UAAAG-92815

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LSG Bayern, Urteil v. 19.10.2017 - L 3 U 283/14

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