Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung des Wohnbedarfs bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung; Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips
Leitsatz
1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an , NJW-RR 2011, 706).
2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an , FamRZ 2009, 1747).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
3. Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
Gesetze: § 850d Abs 1 S 2 ZPO, § 558c BGB, § 558d BGB, § 558e BGB, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12
Instanzenzug: Az: 13 T 13/17vorgehend AG Eckernförde Az: 10 M 1255/16
Gründe
I.
1Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
2Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter eine Mietwohnung, deren Warmmiete monatlich 725,32 € beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 € sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 € auf monatlich 944,66 € heraufgesetzt. Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners in Höhe von 471,46 €, dies sind ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 € Lohn von insgesamt 2.400,21 € Familieneinkommen). Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in Höhe von 241,77 € zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 € ergebe, ist erfolglos geblieben.
3Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten Erhöhungsantrags erreichen.
II.
4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Unterhalts, der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sei, seien nicht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem "Kopfteilprinzip" auf die im Haushalt lebenden Personen zu verteilen. Vielmehr seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen Schuldners grundsätzlich dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, soweit sie angemessen seien. Da in Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne und nur der Schuldner die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft trage, die tatsächlichen Aufwendungen für eine einzelne Person nicht angemessen sein dürften, seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des Schuldners die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in einem Haushalt.
6Bei dieser fiktiven Berechnung sei davon auszugehen, dass der allein wohnende Schuldner über eine etwa 40-50 m² große Wohnung verfüge und entsprechende Heizkosten anfielen, welche mit einem Pauschalbetrag anzusetzen seien. Unter Berücksichtigung der Mietspiegel der letzten Jahre für E. sei das Ansetzen eines Betrags nicht unter 471,46 € für Wohn- und Heizkosten einer Person noch als angemessen anzusehen, so dass - im Ergebnis - der vom Amtsgericht angesetzte Betrag nicht zu beanstanden sei.
72. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8Das Beschwerdegericht hat dem Antrag des Schuldners, den ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag auf 944,66 € zu erhöhen, zu Recht stattgegeben.
9a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( Rn. 9, NJW-RR 2011, 706; Beschluss vom - VII ZB 17/09 Rn. 3, FamRZ 2010, 1798; Beschluss vom - VII ZB 38/07 Rn. 13, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2011, 706). § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter, dass der Leistungsbedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird.
10Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. Rn. 23, FamRZ 2009, 1747; Beschluss vom - IXa ZB 151/03, juris Rn. 16, BGHZ 156, 30; BSG, FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff.). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv anfallenden Wohn- und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen sind.
11b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Aufwendungen des Schuldners für Unterkunft und Heizung in diesem Fall nicht nach dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: Rn. 7, NJW-RR 2016, 319; Beschluss vom - V ZB 103/11 Rn. 9, ZWE 2012, 270; Beschluss vom - IX ZB 102/07 Rn. 18, BGHZ 177, 12; Beschluss vom - IXa ZB 233/03, juris Rn. 8, WM 2004, 646) findet das Kopfteilprinzip einschließlich der hiervon bestehenden Ausnahmen keine Anwendung. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ob der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gedeckt ist und ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigen.
12aa) Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Hilfebedürftigen grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, NZM 2014, 681 Rn. 20 ff. m.w.N.; BSGE 97, 265). Die Anwendung des Kopfteilprinzips setzt voraus, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei unter anderem auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 11). Dabei sind Ausnahmen vom Kopfteilprinzip beispielsweise bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
13bb) Zur Feststellung dieser für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderlichen Voraussetzungen und etwaiger zu berücksichtigender Ausnahmen ist das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet. In diesem Verfahren wird dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderliche Prüfung nicht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht hat deshalb nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt ist und ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip eingreift.
14cc) Der Schuldner wird durch die Unanwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips zur Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassenden Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in unzulässiger Weise begünstigt. Denn es steht grundsätzlich zur freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel einsetzt. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden (vgl. Rn. 22 m.w.N., NJW 2006, 3561).
15c) Das Beschwerdegericht hat - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 471,46 € ermittelt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:050718BVIIZB40.17.0
Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 9 Nr. 39
NJW-RR 2018 S. 1272 Nr. 20
WM 2018 S. 1655 Nr. 35
EAAAG-92693