Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber Agenturen für Arbeit und Jobcentern abgerechneten Leistungen
einer privaten Arbeitsvermittlerin bei vor Eintritt der materiellen und formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen
unterbliebener Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
Leitsatz
Hat eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2008 bis 2011 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein
nach § 421g SGB III erbracht und unmittelbar gegenüber Agenturen für Arbeit sowie Jobcentern unter Ausweis von Umsatzsteuer
abgerechnet hat, sich nicht vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen auf die
Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyStRL (vgl. hierzu , BStBl II 2016, 797) berufen, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vermittlerin die ursprünglich in
den Jahren 2008 bis 2011 erteilten Rechnungen nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen
nicht mehr nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. m. § 17 UStG berichtigen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1598 Nr. 18 UStB 2018 S. 287 Nr. 10 PAAAG-92646
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.07.2018 - 7 V 7056/18
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