Kosten für nachträglichen Anschluss eines Hauses an öffentliches Trink- und Schmutzwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar
Leitsatz
Wird das Haus der Steuerpflichtigen nachträglich im Zuge einer Neuherstellung der Straße als Mischverkehrsfläche an das öffentliche
Trink- und Schmutzwassernetz angeschlossen, sind die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anschluss
an Schmutz- und Trinkwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Anschluss an , sowie , wonach erst nach dem Erwerb eines Wohngrundstücks
angefallene Straßenbaubeiträge u. a. im Hinblick auf die Gegenwertlehre nicht abzugsfähig sind).
Fundstelle(n): FAAAG-92645
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2018 - 7 K 7074/16
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