Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne ausreichenden Belegnachweis und bei Bestreiten der Lieferungen
durch die Empfänger
Sammelbestätigungen als Gelangensbestätigungen
Vertrauenschutz
Leitsatz
1. Abhollieferungen (im Streitfall: von Döner-Imbiss-Zutaten, -Zubehör und -Getränke in den Jahren 2012 bis 2014) sind nicht
als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, soweit kein Belegnachweis gemäß § 6a Abs. 3 UStG i. V .m. § 17a UStDV a.
F. (in der bis zum geltenden Fassung) bzw. § 17a UStDV in der ab dem geltenden Fassung geführt worden
ist und soweit insbesondere keine ordnungsgemäßen Gelangensbestätigungen vorgelegt worden sind und soweit die Ausführung der
Lieferungen zudem von den Empfängern bestritten wird.
2. Nachgereichte Sammelbestätigungen erfüllen nicht die Anforderungen an Gelangensbestätigungen im Sinne von § 17a Abs. 2
UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 UStDV, wenn hierbei Umsätze aus mehr als nur einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17 a Abs.
2 Nr. 2 Satz 3 UStDV), den Sammelbestätigungen auch in Zusammenschau mit den einzelnen Rechnungen ein Ausstellungsdatum (§
17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV) fehlt und ferner nicht der Tag
bzw. der Monat des Endes der von der Unternemerin angenommenen Beförderung durch den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet
angegeben wird (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Fall 2 UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Fall 2 UStDV).
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen, wenn sie sich bei der Abholung
der streitbefangenen Waren seitens der Abnehmer lediglich den Empfang der Waren bestätigen lassen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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