Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. „Mitgliedsbeiträgen”, welche den Kunden eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden
Biosupermarkts den verbilligten Bezug in allen Supermärkten der Unternehmensgruppe ermöglichen
Leitsatz
1. Nicht mit einem Kaufzwang verbundene „Mitgliedsbeiträge”, welche den Kunden eines – zu einer nicht durch Organschaften
verbundenen Unternehmensgruppe von Biosupermärkten gehörenden – Biosupermarkts in der Rechtsform einer GmbH den verbilligten
Bezug der von den Supermärkten zu gleichen Preisen verkauften Waren in einem der Märkte ihrer Wahl ermöglichen, sind weder
„Anzahlungen” i. S. v. Art. 65 MwStSystRL auf Warenlieferungen noch Entgelt für Nebenleistungen zu den Hauptleistungen in
Gestalt der Warenlieferungen noch stellen sie nicht umsatzsteuerbare sog. „echte” Mitgliedsbeiträge dar. Die Einräumung der
Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfüllt als solche vielmehr den Tatbestand einer steuerbaren, nicht steuerbefreiten
und dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; auf eine Weiterveräußerbarkeit
des Einkaufsvorteils kommt es für die Frage der Steuerbarkeit nicht an.
2. Leistende(r) ist in Bezug auf die von Kunden mit einem einzelnen Supermarkt geschlossenen Mitgliedschaftsverträge und die
von diesem Supermarkt vereinnahmten „Mitgliedsbeiträge” nicht die Supermarkt-Unternehmensgruppe und sind auch nicht alle Märkte
bzw. Gesellschaften der Gruppe nebeneinander, sondern Leistender ist nur der einzelne Supermarkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 16 DStRE 2019 S. 623 Nr. 10 EFG 2018 S. 1490 Nr. 17 GStB 2019 S. 73 Nr. 3 RAAAG-92641
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2018 - 7 K 7226/15
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