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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1313/17 EFG 2018 S. 1632 Nr. 19

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a SGB V § 65a

Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten i. S. d. § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Leitsatz

1. Eine Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten kann nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz steht.

2. Das ist für die von einer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch überwiegend für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten (im Streitfall: Besuch eines Fitness-Studios, Mitgliedschaft in einem Sportverein, Durchführung einer im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht erstattungsfähigen professionellen Zahnreinigung, Teilnahme an einer Sportveranstaltung, gesundes Körpergewicht des Versicherten) gezahlten pauschalen Geldprämien auch dann nicht der Fall, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert (gegen , 2016/1004920, BStBl I 2016, 1426); diese Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern daher nicht als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug der Versicherten für ihre Krankenversicherungsbeiträge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1632 Nr. 19
KÖSDI 2018 S. 20980 Nr. 11
AAAAG-92638

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.04.2018 - 8 K 1313/17

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