Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten i. S. d. § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Leitsatz
1. Eine Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten kann nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde
Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
definierten Basiskrankenversicherungsschutz steht.
2. Das ist für die von einer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
überwiegend für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten (im Streitfall: Besuch eines Fitness-Studios, Mitgliedschaft in
einem Sportverein, Durchführung einer im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht erstattungsfähigen professionellen
Zahnreinigung, Teilnahme an einer Sportveranstaltung, gesundes Körpergewicht des Versicherten) gezahlten pauschalen Geldprämien
auch dann nicht der Fall, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert (gegen , 2016/1004920, BStBl I 2016, 1426); diese Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern
daher nicht als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug der Versicherten für ihre Krankenversicherungsbeiträge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1632 Nr. 19 KÖSDI 2018 S. 20980 Nr. 11 AAAAG-92638
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.04.2018 - 8 K 1313/17
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