Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag
Ausgleichszahlungen
Altersvorsorgevertrag
Werbungskosten
Leitsatz
1. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung können zwar seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum durch das VersAusglG mit
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sein.
2. Jedoch ist hierfür ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Ausgleichszahlungen und der Verpflichtung des Klägers
zum Versorgungsausgleich erforderlich. Entscheidend ist allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen,
eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall dem Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern. Der Versorgungsausgleich
ist eine Folgeentscheidung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Im Streitfall leben die Kläger in intakter Ehe. Die streitgegenständlichen
Zahlungen des Klägers sind in den Streitjahren nicht zum Ausgleich eines Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Scheidung
erfolgt, sondern haben einen Ausgleich für die auf Erwerbseinkommen verzichtende Klägerin dargestellt.
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