Einzelaufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben
Leitsatz
1. Die teilweise Inanspruchnahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben und die teilweise Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Einzelfalls – wie es die Klägerin im Streitfall in Gestalt von vorgetragenen Negativaufzeichnungen für einzelne
Familienmitglieder des L. begehrt – entzieht der Pauschalierung insgesamt die Grundlage und führt zu offensichtlich unzutreffenden
Ergebnissen, die gegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO verstoßen würden. Bei fehlenden Aufzeichnungen sind somit die Pauschbeträge
insgesamt anzuwenden, individuelle Besonderheiten kommen nicht zum Tragen.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht unter Verstoß gegen seine Aufzeichnungspflichten auf die Methodik der Richtsätze
berufen, zugleich aber geltend machen, die dortige Annahme, dass jedes Familienmitglied altersentsprechend einen durchschnittlichen
Eigenverbrauch begründet habe, treffe im Einzelfall auf bestimmte Familienangehörige nicht oder nur eingeschränkt zu
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