1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn in die Prognose des Antragsgegners über nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
ungeklärte Differenzen eingeflossen sind und der Antragsgegner von zusätzlichen bisher unversteuerten Bareinnahmen ausgegangen
ist.
2. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten
ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig
beantworten lässt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.