1. Bei Ablehnung eines Antrag auf schlichte Änderung kann Gegenstand eines dagegen gerichteten Klageverfahrens nur die Frage
sein, ob die Finanzbehörde von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
sachgerecht Gebrauch gemacht hat.
2. Das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung hat nicht verhindert, dass die Einkommensteuer 2007 mit Ablauf der
Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung vom unanfechtbar geworden ist.
3. Das FA hat ermessensgerecht unter Würdigung der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung
vom ) die schlichte Änderung abgelehnt. Das zwingende materielle Steuerrecht hat eine Änderung zugunsten
der Kläger auch unter Zugrundelegung der zur Begründung des Antrags der Kläger auf Abhilfe und ihres Rechtsbehelfs gegen den
Ablehnungsbescheid eingereichten Unterlagen nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust
können zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom nicht festgestellt werden.
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