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FG München Urteil v. - 2 K 191/14

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 172 Abs. 1 S. 2, AO § 172 Abs. 1 S. 3, AO § 172 Abs. 2, FGO § 102

Antrag auf schlichte Änderung

Ermessensentscheidung

Leitsatz

1. Bei Ablehnung eines Antrag auf schlichte Änderung kann Gegenstand eines dagegen gerichteten Klageverfahrens nur die Frage sein, ob die Finanzbehörde von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sachgerecht Gebrauch gemacht hat.

2. Das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung hat nicht verhindert, dass die Einkommensteuer 2007 mit Ablauf der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung vom unanfechtbar geworden ist.

3. Das FA hat ermessensgerecht unter Würdigung der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung vom ) die schlichte Änderung abgelehnt. Das zwingende materielle Steuerrecht hat eine Änderung zugunsten der Kläger auch unter Zugrundelegung der zur Begründung des Antrags der Kläger auf Abhilfe und ihres Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid eingereichten Unterlagen nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust können zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom nicht festgestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAG-92076

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FG München, Urteil v. 25.10.2016 - 2 K 191/14

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