1. Die Klage ist mangels aktueller Angaben über den tatsächlichen Wohnort des Klägers unzulässig. Die Angabe des (tatsächlichen)
Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung.
2. Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des
Klägers gefährdet würden. Die Angabe der Anschrift kann auch bei einem Wohnungslosen fehlen. Der Kläger ist jedoch nicht wohnungslos.
Auch möblierte Zimmer oder Ferienwohnungen kommen z. B. als Wohnung in Betracht.
2. Da der Erlass einen Verzicht auf einen gesetzlich begründeten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt und damit
einen einzelnen Steuerpflichtigen zu Lasten der Allgemeinheit begünstigt, können die Finanzbehörden von der Steuereinziehung
nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich dies im Einzelfall aus sachlichen oder persönlichen Gründen zur Beseitigung einer
unbilligen Härte rechtfertigen lässt.
3. Bei einem Erlassantrag nicht getrennt lebender Eheleute ist danach die persönliche Erlassbedürftigkeit für die Ehegatten
unter Einbeziehung ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen
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