Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung einer ED-Behandlung nach § 81b StPO
Leitsatz
1. Eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt (Fortentwicklung von 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192).
2. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft hat die Widerspruchsbehörde bei Prüfung der Notwendigkeit und der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Gesetze: § 81b Alt 2 StPO, § 20 Abs 1 Nr 2 PolG SN, § 68 Abs 1 S 1 VwGO, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 S 1 VwGO, § 40 VwVfG
Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 A 187/15 Urteilvorgehend Az: 3 K 889/12 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO.
2Seit dem Jahr 2000 ist er mehrfach u.a. wegen Unterschlagung, Betrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung sowie illegalen Waffenbesitzes strafrechtlich verurteilt worden. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung forderte ihn die Polizeidirektion mit Bescheid vom auf, sich zur Anfertigung eines Detail-, Dreiseiten- und Ganzkörperbilds, einer Personenbeschreibung sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrucks einzufinden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Der Kläger war zuvor am vom Amtsgericht wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; das Urteil ist seit rechtskräftig.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen. Damit sei die Schwelle erreicht, die der Gesetzgeber in § 81b 2. Alt. StPO zur Rechtfertigung vorsorgender erkennungsdienstlicher Maßnahmen definiert habe. Dass er bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids strafrechtlich verurteilt worden sei, mache die Anordnung nicht rechtswidrig. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft habe die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.
4Die Anordnung sei notwendig. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte könne in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten die dann zu führenden Ermittlungen fördern. Die Nötigung als Anlasstat habe zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen geführt. Diese Tat und die weiteren bisher gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren rechtfertigten die Annahme der Wiederholungsgefahr. Die Taten stünden ganz überwiegend im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Baugewerbe, das er bis heute ausübe. Sein Wohnortwechsel und seine Eheschließung seien insoweit ohne Belang, zumal er jüngst wieder straffällig geworden sei. Die Maßnahmen seien auch erforderlich. Zwar habe der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er den Anzeigeerstattern persönlich bekannt gewesen sei und seine etwaige Täterschaft nicht in Streit gestanden habe. Jedoch habe er die Taten entweder geleugnet oder den Ablauf in einem ihn entlastenden Sinne dargestellt. Dies sei legitim, lasse aber die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht entfallen.
5Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Die angeordneten Standardmaßnahmen unterschieden sich in ihrer Eingriffsintensität nicht wesentlich und stellten in ihrer Gesamtheit ein Instrument zur Aufklärung von Straftaten dar.
6Der Kläger verfolgt sein Begehren im Wege der Revision weiter und trägt im Wesentlichen vor, der Begriff des Beschuldigten könne innerhalb des § 81b StPO nur einheitlich ausgelegt werden. Nach dem Grundsatz der Einheit von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchbescheids maßgeblich. Auch die verfassungskonforme Auslegung spreche angesichts des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Auffassung der Vorinstanz. Bei Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen lasse das Berufungsgericht außer Acht, dass der Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt gewesen sei. Schließlich sei nicht geprüft worden, welche der angeordneten Maßnahmen im Einzelnen gerade gegenüber dem Kläger hätten angeordnet werden dürfen.
7Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom sowie des Verwaltungsgerichts Leipzig vom den Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 29. November (gemeint: September) 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9Er verteidigt das Berufungsurteil und ist der Auffassung, dass die Beschuldigteneigenschaft lediglich bei Erlass der Anordnung bestehen müsse. Nachfolgende Änderungen machten sie nicht per se rechtswidrig.
10Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verwaltungsverfahrens für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Beschuldigter" auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die Behörden hätten es in der Hand, das Widerspruchsverfahren zu beschleunigen und könnten im Übrigen auf präventive polizeiliche Befugnisnormen wie § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG zurückgreifen.
Gründe
11Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Ergebnis ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) als rechtmäßig angesehen. Es reicht aus, dass der Kläger bei Erlass der Anordnung Beschuldigter i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO gewesen ist (1.). Die Anordnung erweist sich auch als notwendig (2.) und die Ermessensentscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen nicht zu beanstanden (3.).
121. Nach § 81b StPO dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die in der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Kläger angeordneten Maßnahmen sind durch die 2. Alternative dieser Vorschrift gedeckt.
13a) Der Kläger war bei Erlass der Anordnung Beschuldigter i.S.d. § 81b StPO. Zwar wurde er durch die kurz zuvor gegen ihn erhobene öffentliche Klage gemäß § 157 StPO zum Angeschuldigten im strafprozessrechtlichen Sinne. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 81b 2. Alt. StPO wird jedoch der weite Beschuldigtenbegriff als Oberbegriff zugrunde gelegt, der - die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend - auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195>; vgl. auch Beulke in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 157 StPO Rn. 2).
14b) Die angefochtene Anordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids rechtskräftig beendet war und der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO gewesen ist. Für die Rechtmäßigkeit einer auf diese Variante der Vorschrift gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reicht es aus, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war. Fällt die Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs weg, wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO dadurch nicht zwingend infrage gestellt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15§ 81b StPO ermöglicht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu unterschiedlichen Zwecken: In der 1. Alternative der Vorschrift dienen sie der Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren. Sie werden für die Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens vorgenommen, so dass die Datenerhebung mit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen durch die gesetzliche Zweckbestimmung nicht mehr gedeckt ist.
16Demgegenüber werden erkennungsdienstliche Maßnahmen in der 2. Alternative der Vorschrift nicht für die Zwecke eines aktuell gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163 StPO zugewiesener Aufgabe ( 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 18; Beschluss vom - 6 B 1.11 - NVwZ-RR 2011, 710 Rn. 3). Deshalb besteht bei § 81b 2. Alt. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten muss. Das Merkmal des Beschuldigten ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke einer nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung gegeben hat ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195 f.>).
17Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen in den verschiedenen Varianten des § 81b StPO den Schluss gezogen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf die zweite Alternative gestützten Anordnung - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach der ersten Alternative - nicht dadurch berührt wird, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> und Beschluss vom - 6 B 2.14 - NVwZ-RR 2014, 848 Rn. 5). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat dem Berufungsgericht, dass der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss. Denn während der spezifische Zweckzusammenhang zwischen erkennungsdienstlicher Maßnahme und dem konkreten Strafverfahren in § 81b 1. Alt. StPO eine andauernde Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Anordnung von dem Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft begründet, fehlt diese Akzessorietät mangels finaler Verknüpfung der beiden Elemente in der zweiten Alternative. Hier wird die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung nur anlässlich des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht vom Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abhängt (so auch <juris Rn. 36 ff.> und 1 S 76.03 <juris Rn. 9>).
18Dem steht der Grundsatz der Einheit des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen, der prozessrechtlich seinen Niederschlag in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gefunden hat und demzufolge erst der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt gibt (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom - 1 S 1503/07 [ECLI:DE:VGHBW:2008:0529.1S1503.07.0A] - NJW 2008, 3082; Beschluss vom - 1 S 275/16 [ECLI:DE:VGHBW:2016:0405.1S275.16.0A] - VBlBW 2016, 424 <425>; 24 B 03.695 [ECLI:DE:BAYVGH:2004:0209.24B03.695.0A] - juris Rn. 13; [ECLI:DE:OVGHH:2013:0411.4BF141.110A] - NordÖR 2014, 36 <37 f.>; Harnisch/Urbanek, DÖV 2018, 229 <233 f.>). Zwar begründet § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde, die grundsätzlich zu einer umfassenden Prüfung des Verwaltungsakts in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht berufen ist und bei inmitten stehenden Ermessensvorschriften eine eigene Ermessensentscheidung trifft. Aus dieser verfahrensrechtlichen Fixierung des Prüfprogramms der Widerspruchsbehörde lässt sich jedoch nur als Grundsatz ableiten, dass bei der Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zu entnehmen, da das materielle (Bundes- oder Landes-)Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt, sondern auch die Antwort auf die Frage gibt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>; vom - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33 und vom - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 13). Das gilt nicht nur für die gerichtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern in gleicher Weise für die Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde ( 10 B 19.06 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 8 Rn. 3). Für § 81b 2. Alt. StPO ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus dem Normzweck der Strafverfolgungsvorsorge und der damit einhergehenden Abkoppelung der Beschuldigteneigenschaft von dem Ausgang des konkreten, lediglich den Anlass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gebenden Strafverfahrens, dass der Betroffene nur bei Anordnungserlass Beschuldigter gewesen sein muss.
19Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vertreter des Bundesinteresses, der der Zeitpunktfrage nur verminderte Bedeutung beimisst, da die Behörde, wenn der Betroffene bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr Beschuldigter ist, auf präventive polizeiliche Befugnisnormen zur erkennungsdienstlichen Behandlung wie § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG zurückgreifen könne. Dem steht entgegen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge gemäß § 81b 2. Alt. StPO, der auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt ist ( 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 18), nicht ohne weiteres als austauschbar mit präventivpolizeilichen Maßnahmen erscheinen, deren gesetzliche Ermächtigung zur Verhütung von Straftaten als Teilbereich der Gefahrenabwehr auf Art. 70 GG beruht (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, Rn. 126; Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017 § 17 Rn. 35). So ermöglicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und knüpft nicht an die Beschuldigteneigenschaft, sondern einen Tatverdacht an.
20Schließlich sprechen - entgegen der Annahme der Revision - auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Zwar greifen Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (H. Dreier, JZ 1987, 1009 <1016>), das jeder Person die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Freiheit garantiert, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden ( u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 f.>). Neben dem Tatbestandsmerkmal "Beschuldigter" verlangt der Gesetzgeber jedoch als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots, dass Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 81b 2. Alt. StPO hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - an ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <198> und Beschluss vom - 6 B 2.14 - NVwZ-RR 2014, 848 Rn. 5). Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der Sachlage hinreichend Rechnung getragen werden.
212. Die angefochtene Anordnung erweist sich als notwendig. Dieses in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat ( [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr004705] - NVwZ 2011, 743 Rn. 24), unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.
22Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <199> und vom - 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 22).
23Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahingehend konkretisiert, dass das Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss ( 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1). Des Weiteren hat es entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen ( 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <199 f.> und vom - 1 C 114.79 - BVerwGE 66, 202 <205 f.>; Beschluss vom - 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1). Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 2257/01 [ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020516.1bvr225701] - NJW 2002, 3231 und vom - 1 BvR 2293/03 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr229303] - BVerfGK 8, 165 - zur Datenspeicherung auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen zur Gefahrenabwehr).
24Gemessen an diesem Maßstab hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage der von ihr getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend bejaht. Die Prognose zukünftiger Delinquenz des Klägers begegnet revisionsgerichtlich mit Blick auf die Verurteilung wegen einer Nötigung als Anlasstat sowie Art und Zahl seiner früheren Straftaten keinen Bedenken, wobei aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen unerheblich ist, dass der Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt gewesen ist.
253. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das kann aber z.B. dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. dazu etwa OVG Magdeburg, Urteil vom - 3 L 372/09 [ECLI:DE:OVGST:2010:0818.3L372.09.0A] - StV 2011, 391 Rn. 65 ff.), so dass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
26Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Ausübung des Auswahlermessens hat das Oberverwaltungsgericht § 81b StPO verletzt. Die Revision wendet sich zutreffend gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, das die angeordneten Maßnahmen als "Gesamtpaket" und nicht im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft hat. Sie rügt zu Recht, dass sich prinzipiell jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können muss (vgl. 6 B 40.11 - NVwZ-RR 2012, 342 Rn. 4).
27Die insoweit festzustellende Verletzung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn die in der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltenen Ausführungen zur Ermessensausübung genügen den Anforderungen des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 40 VwVfG und die konkret angeordneten Maßnahmen begegnen im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken; das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es liegt auf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers jedenfalls bei Nötigungs- und Körperverletzungstatbeständen durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder, Personenbeschreibungen und ggf. auch durch das Vorhandensein von Finger- sowie Handflächenabdrücken gefördert werden kann. Weniger einschneidende Beweismittel sind nicht ersichtlich. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten dienen sie einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt ( u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr174199] - BVerfGE 103, 21 <33>). Damit erweisen sich die angeordneten Maßnahmen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne.
284. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C39.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3194 Nr. 43
RAAAG-91977