Abschnitt 7: Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen
§ 38 Übergangsbestimmungen [1]
(1) Die am nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt:
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Branntweinmonopolgesetz | Alkoholsteuergesetz |
§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2
Satz 3 (Steuerlagerinhaber) | |
(2) Für am nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem als widerruflich erteilt.
(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.
(4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.
(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am geltenden Fassung bis zum fort.
(6) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-91738
1Anm. d. Red.: § 38 Abs. 1 und 2 i. d. F., Abs. 5 und 6 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .