Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 12 Abschnittsbrennen
(1) 1Innerhalb eines Abschnitts dürfen
Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und
Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A
gewinnen und reinigen. 2Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.
(2) 1Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. 2Der erste Abschnitt beginnt am und endet am . 3Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.
(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.
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BAAAG-91738