1. Der Unfallversicherungsträger hat bei Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, ob Satzungsregelungen mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigen Recht übereinstimmen, ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat.
2. Der Satzungsgeber kann die in § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII genannten Merkmale (Zahl, Schwere oder Aufwendungen) alternativ oder in Kombination miteinander verwenden und legt in der Satzung den maßgeblichen Beobachtungszeitraum fest.
3. Das Beitragsausgleichsverfahren soll positive Anreize für verstärkte Unfallverhütung der Unternehmer setzen, mit teilweise erheblichem Kostenaufwand betriebene Prävention honorieren und größere Beitragsgerechtigkeit im Rahmen des Umlageverfahrens ermöglichen. Im Interesse der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Massenverwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit darf der Satzungsgeber an typisierende, leicht und einfach zu bestimmende Merkmale anknüpfen. Zeitnahe Auswirkungen des Beitragsausgleichsverfahrens auf die Beiträge erhöhen den Präventionsanreiz.
4. Eine typisierende Dreiteilung der berücksichtigten Fallgruppen nach ihrem Schweregrad mit Unterscheidung von neuen Arbeitsunfällen, neuen Unfallrenten und Todesfällen im Beitragsjahr ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Einführung einer Mindestkostengrenze als weiteres typisierendes Merkmal zur Konkretisierung des Schweregrades der Fallgruppen, die keine Todesfälle betreffen. Die Mindestkostengrenze dient der Minimierung der mit pauschalierenden Regelungen unvermeidbar einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten.
5. Gewisse unvermeidbare Härten, die aus notwendigen Pauschalierungen oder der Begrenzung des Beobachtungszeitraums resultieren, sind mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers hinzunehmen, sofern der Gestaltungsspielraum sachgerecht genutzt wurde und die gefundene Lösung nicht willkürlich erscheint.
6. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen § 29 der Satzung der Verwaltungsberufsgenossenschaft für das Jahr 2012 in der Fassung vom für das Beitragsjahr 2012 bestehen nicht; insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit oder gegen das Gleichbehandlungsgebot.
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