1. Zur Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall als Direktversicherung.
2. Es unterliegt nicht der Disposition des klagenden Versicherungsnehmers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
3. Zur Verbeitragung monatlicher Zahlungen einer privaten Pensionskasse (Versorgungsbezüge).
4. Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist.