1. Einen Anspruch auf Blindengeld gemäß dem Bayerischen Blindengeldgesetz hat nur, wer blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes ist.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Blindengeldgesetzes.
3. Es kann hier offen bleiben, ob die durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelungen der UN-BRK dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf bestimmte Leistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht einräumen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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