Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil wendet, macht sie damit keinen Verfahrensfehler geltend, sondern beanstandet die materiell-rechtliche Beurteilung des FG. Fehler in der Beweiswürdigung eröffnen nicht die Revision (vgl. , BFH/NV 2002, 956, 957, m.w.N.).
2. Eine ordnungsgemäße Rüge liegt gleichfalls nicht vor, soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe zwar die Voraussetzungen für die Qualifizierung als eheliche Lebensgemeinschaft detailliert dargestellt, indes keine Ausführungen zu der die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Mindestvoraussetzung rechtfertigenden Wirtschaftsgemeinschaft gemacht (vgl. dazu , BFH/NV 1997, 139, m.w.N.).
Insoweit kommt ein Verfahrensverstoß wegen fehlender Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO in Betracht. Dieser Verfahrensmangel ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, die getroffene Entscheidung auf ihren Inhalt und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn jegliche Begründung fehlt oder inhaltslose Formulierungen verwendet werden, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und deshalb eine Überprüfung seines Rechtsstandpunkts nicht zulassen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (, BFH/NV 2002, 369, 370, m.w.N.). Hingegen ist eine lediglich lückenhafte, zu kurze oder auch fehlerhafte Begründung kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646, 647, m.w.N.; vom II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106).
Das FG hat in der Vorentscheidung entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, steuerrechtlich setze die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft wenigstens das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Der Wille zur Fortsetzung der Wirtschaftsgemeinschaft müsse noch bei beiden Ehegatten vorhanden sein. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft bestehe dann, wenn die Ehegatten die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigten und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entschieden.
Die Klägerin hat allerdings nicht vorgetragen, sie habe irgendetwas für ein Fortbestehen oder eine Neubegründung der Wirtschaftsgemeinschaft geltend gemacht, was das FG hätte würdigen können bzw. müssen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat bereits in der Einspruchsentscheidung vom aus den auch vom FG herangezogenen Indizien eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft abgeleitet und diesen Aspekt in der Klageerwiderung vom erneut hervorgehoben. Mit der Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung hatte das FG es zudem als ratsam bezeichnet, dem Gericht schriftlich Unterlagen vorzulegen, aus denen die Führung eines gemeinsamen Haushaltes hervorgehe. Das FG hat sich erkennbar den Schlussfolgerungen des FA angeschlossen und insbesondere die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen als nicht geeignet angesehen, die für ein dauerndes Getrenntleben sprechenden Anhaltspunkte zu entkräften.
Überdies hat die Klägerin keinen Nachweis über ggf. nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigende Unterhaltszahlungen an ihren Ehemann erbracht.
3. a) Die Rüge einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß erhoben.
Das Gericht hat den beweiserheblichen Prozessstoff durch Beweisaufnahme auszuschöpfen. Es verstößt gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (, BFH/NV 1996, 906, 907), es sei denn, das entscheidungserhebliche Beweisangebot wäre schlechterdings untauglich (vgl. , BFH/NV 1995, 717, 719, m.w.N.), unerreichbar oder unzulässig (vgl. , BFH/NV 2001, 181, 182).
Indes hat die Klägerin bereits nicht dargetan, welche konkreten und vor allem ordnungsgemäßen Beweisanträge sie in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, um die ”melderechtliche Situation” ihres Ehemannes für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Insbesondere aus der Sitzungsniederschrift vom sind keinerlei Beweisanträge des als Vertreter der Klägerin aufgetretenen Ehemannes ersichtlich. Ebenso wenig ist eine Berichtigung des Protokolls beantragt worden (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung —ZPO—; , BFHE 166, 574, 576, BStBl II 1992, 562, 563).
b) Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Vernehmung der Eheleute A als Zeugen ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom ebenfalls nicht gestellt worden.
Die Klägerin hat aber auch nicht ordnungsgemäß gerügt, das FG hätte insoweit seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Gericht mit der schriftlichen Bestätigung der Eheleute A zum Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin in deren Wohnung im Streitjahr 1998 begnügen durfte (vgl. zu schriftlichen Zeugenaussagen § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 81 Rz. 12, m.w.N.). Indes fehlt der erforderliche Vortrag, dass sich eine unmittelbare Einvernahme der Eheleute A dem Gericht auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich —ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG— bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. , BFHE 192, 390, BFH/NV 2000, 1435, unter II. 1. b, ständige Rechtsprechung).
c) In gleicher Weise ist die Verfahrensrüge, das Gericht sei seiner Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO nicht nachgekommen, unsubstantiiert. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers hätte u.a. angegeben werden müssen, worauf konkret das Gericht hätte hinweisen müssen —zumal es bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl das persönliche Erscheinen der Klägerin als auch die Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen über die Führung eines gemeinsamen Haushaltes empfohlen hatte—, und vor allem, was die Klägerin bzw. ihr Vertreter auf einen derartigen Hinweis noch an konkreten Beweismitteln beigebracht bzw. sonst vorgetragen hätte (vgl. , BFH/NV 2000, 204, 205, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 502
BFH/NV 2003 S. 502 Nr. 4
YAAAA-70298