Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwand bei Berufssoldaten (FG)
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzende Verpflegungsmehrsaufwand (§ 9 Abs. 4a S. 12 i. V. m. S. 1 bis 3 EStG) ist gem. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen, wenn und soweit einem Berufssoldaten vom Arbeitgeber in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn der Soldat an einzelnen Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung generell tatsächlich nicht teilnimmt (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 16/18).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber des Klägers, die Bundeswehr, stellte dem Kläger Mahlzeiten zur Verfügung. Der Kläger hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 EUR, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 EUR zu leisten. Nahm der Kläger keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Kläger hat im Streitjahr nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen. Das FA kürzte den Werbungskostenabzug, da vom Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das FG Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen:
Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Verpflegungspauschalen lagen im Streitfall vor, denn der Arbeitgeber des Klägers stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen vorzunehmen.
Eine Zurverfügungstellung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn bzw. soweit sie für den Arbeitnehmer unentgeltlich ist (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG). Der Beklagte hat deshalb zutreffend die vom Kläger für die Einnahme des Mittagessens bezahlten Kostenbeiträge (3 EUR pro eingenommener Mahlzeit) zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. , zu der im hier streitgegenständlichen Punkt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
UAAAG-90696